§  1      Geltung und Anerkennung der AGB

(1) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen sowie Zusicherung von Eigenschaften, die von den AGB abweichen, erlangen erst dann Gültigkeit, wenn sie von einem Geschäftsinhaber/in schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Diese Bedingungen gelten als vereinbart, wenn der Käufer nicht innerhalb einer Woche nach Auftragsbestätigung widerspricht.

(3) Unsere Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Wir sind berechtigt, nach einer entsprechenden Mitteilung, unsere Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung zu ändern. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(4) Nachstehende Bedingungen werden durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarung oder Duldung nicht aufgehoben.

(5) Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.(6) Umbestellungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch die SensorExpert GbR und unter Übernahme der dadurch entstehenden Zusatzkosten durch den Käufer möglich. Liefertermine werden dadurch angemessen erweitert.

 §  2      Verbindlichkeiten von Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist, sind unsere Angebote stets freibleibend. Mit der Bestellung einer Ware oder einer Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben oder die Dienstleistung durchführen lassen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich erfolgen, durch das Erbringen der Dienstleistung oder durch die Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wir sind aber auch dazu berechtigt, die Annahme zu verweigern. Der Vertragsschluss erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ist eine Ware oder ein Ersatzteil nicht lieferbar, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns gesondert schriftlich bestätigt wurden.

(2) Die Angebote sind stets unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen.

(3) Der Zwischenverkauf ist vorbehalten.

§  3      Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Zeichnungen, Muster und ähnliche Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 §  4      Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Sitz der Firma SensorExpert GbR, ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung, diese übernimmt der Kunde bzw. Besteller.

(2) Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, die zusätzlich in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Satzes zu entrichten ist.

(3) Die Preise enthalten keinerlei Steuer, Zoll oder sonstige Gebühren. Diese, wenn gesetzlich vorgeschrieben oder aus welchem Grund auch immer zu entrichten sind, hat der Kunde bzw. Besteller zu entrichten.

(4) Die Berichtigung von Schreib- und Druckfehlern behalten wir uns vor.

(5) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens der SensorExpert GbR und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

(6) Bei Zahlungsüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Der Rechnungsbetrag ist, wenn auf der Rechnung nicht anders vermerkt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

(8) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in jeder Rechnung ersichtliche Konto zu erfolgen. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Firma SensorExpert GbR verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.

(9) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der SensorExpert GbR bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Der Kunde kann lediglich mit durch uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

§  5      Lieferung und Abnahmeverpflichtung

(1) Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

(2) Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die SensorExpert GbR trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder seiner Lieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Die SensorExpert GbR verpflichtet sich, solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(7) Die SensorExpert GbR behält sich das Recht vor, Teillieferungen in vertretbarem Maße vorzunehmen, sowie Teilrechnungen zu erstellen. Der Käufer kann diese nicht zurückweisen.

(8) Der Besteller ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. 

§  6      Gefahrübergang, Versand und Fracht

(1) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der SensorExpert GbR die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die SensorExpert GbR nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Der Käufer hat die Kosten für erforderliche Spezialverpackungen zu tragen.

§  7      Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch normalen oder ordnungsgemäßen Gebrauch schadhaft, so hat die SensorExpert GbR nach ihrer Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers - Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss der SensorExpert GbR unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Im Falle einer ordnungsgemäßen Mängelrüge können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das defekte Gerät oder Bauteil und eine genaue Fehlerbeschreibung (auf welche Weise, unter welchen Umständen tritt der Fehler auf) mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung, die mit dem Gerät mitgeliefert wurde, an uns zur Reparatur angeliefert wird.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer, endet jedoch spätestens 12 Monate nachdem die Ware das Lager der SensorExpert GbR verlassen hat.

(4) Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen beträgt 6 Monate. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht, wenn der gleiche Mangel, der vor der Reparatur angegeben wurde, wieder auftritt und in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgetauschten Ersatzteilen steht. Es besteht keine Gewährleistung, wenn andere Teile defekt sind und sich dabei der Fehler für den Kunden in gleicher Weise darstellt.

(5) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte, nachlässige oder übermäßige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, elektrische oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der SensorExpert GbR zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Gerät oder in den Reparaturgegenstand.

(6) Lässt die SensorExpert GbR eine ihr gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

(7) Die mangelhaften Gegenstände sind frachtfrei einzusenden. Sie werden, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt, frachtfrei zurück­gesandt.

(8) Die SensorExpert GbR lehnt jegliche stillschweigende Gewährleistung für eine Marktfähigkeit oder Eignung der Produkte zu einem bestimmten Zweck ab.

§ 8       Reparaturen

 8.1          Kostenvoranschlag

(1) Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

(2) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber je nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt, da in diesem Zusammenhang nachfolgend aufgeführte notwendige Arbeiten durchgeführt werden:

a) Demontage,

b) Erstellung eines Langzeitprotokolls,

c) Fehlersuche (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit),

d) Einholung von Angeboten über Ersatzteile bzw. Reparatursätze,

e) Erstellung des Kostenvoranschlages.

(3) Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nur bei Auftragserteilung dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt, da die bereits erbrachten Leistungen bei Durchführung der Reparatur verwertet werden.

8.2          Nicht durchführbare Reparatur

(1)  Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand für die erbrachten Leitungen des Kostenvoranschlages dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere:

a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,

b) Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne das hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

(2) Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

8.3          Reparaturfrist und Liefertermin

(1) Die Angaben über die Reparaturfristen und Liefertermine beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

(2) Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der notwendigen Arbeiten sowie der Liefertermin benötigter Reparatursätze bzw. Ersatzteile genau fest­stehen.

(3) Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend. Des gleichen gilt bei Verzögerung der Reparatur bzw. der Liefertermins infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferungen. Seitens des Auftragnehmers besteht keine Schadenersatzpflicht, er ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.

4) Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

8.4      Abnahme

(1) Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat durch den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Betrieb des Auftraggebers unverzüglich nach Zustellung zu erfolgen.

(2) Erweist sich die Reparatur bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

(3) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Zustellung des Reparaturgegenstandes als erfolgt.

(4) Mit Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 9       Haftung

(1) Die technische Beratung und die technischen Daten erfolgen nach bestem Können und Wissen auf Grund unserer Erfahrung und unserer Versuche. Sie bilden keine Zusicherung, dass die Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Eine Haftung der SensorExpert GbR kann hieraus aus keinerlei Rechtsgrund hergeleitet werden, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(2) Die SensorExpert GbR übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, Verlust oder Aufwand, die in Verbindung mit dem Gebrauch der Produkte oder den damit verbundenen Angaben durch den Käufer entstehen, sowie anderen mittelbaren Verlusten oder Schäden jeder Natur, aus welchem Grund sie auch immer entstehen. Der Ersatz mittelbarer Schäden sowie mittelbarer Folgeschäden ist generell ausgeschlossen. 

§  10      Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der SensorExpert GbR und dem Käufer Eigentum der SensorExpert GbR. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Ebenso sind auch andere Veränderungen oder Verfügungen über die Gegenstände unzulässig.

(3) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer die SensorExpert GbR unverzüglich zu unterrichten.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die SensorExpert GbR berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt - soweit nicht das Abzahl­ungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. 

§  11     Rücktritt

Soll die bestellte Ware vom Kunden in ein ausfuhrgenehmigungspflichtiges Land exportiert werden, darf die Vertragserfüllung inter­nationalen bzw. deutschen Bestimmungen der Exportkontrolle, wie beispielsweise Embargos, UN-Resolutionen und EG-Verordnungen sowie der deutschen Ausfuhrliste und dem Außenwirtschaftsgesetz nicht widersprechen. Ferner muss der Kunde Exporteur nach dem deutschen Ausfuhrrecht sein und eventuell erforderliche Genehmigungen für den Export der Ware haben. Ist dies nicht sichergestellt, ist die SensorExpert GbR nicht zur Lieferung verpflichtet.

§  12     Datenschutz

Personenbezogene Kundendaten werden nur für interne Verwendungszwecke gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Falls der Kunde mit der Speicherung seiner Daten in dieser Form nicht einverstanden ist, muss dies bei Vertragsabschluss schriftlich untersagt werden.

§  13     Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig. 

§  14     Rechtswirksamkeit und Ergänzung des Vertrages

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. An die Stelle der nichtigen Teile tritt eine zumutbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Teile entspricht oder ihnen am nächsten kommt.

Andere Vertragslücken sind nach billigem Ermessen auszufüllen.